Wie kann ich mich engagieren?

In der Bürgerstiftung Rössing engagieren sich ausschließlich
ehrenamtlich tätige, qualifizierte Mitarbeiter/innen. Kosten-
intensive Verwaltungs- und Organisationsstrukturen sind uns fremd.

Sie können unsere Arbeit unterstützen durch:

Eine Einzelspende in beliebiger Höhe.

Eine Einzelspende ist eine einmalige Zuwendung, die natürlich beliebig oft wiederholt werden kann. Auch feierliche Anlässe (Geburtstage, Jubiläen usw.) sind eine gute Gelegenheit, auf Geschenke zu verzichten und die Gäste um eine Spende an die Bürgerstiftung Rössing zu bitten. Spenden können direkt für den Stiftungszweck verwendet werden.

Eine Zustiftung von 100 Euro oder mehr.

Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen, das sicher und Ertrag bringend angelegt wird und dauerhaft erhalten bleibt. Auf Wunsch können Sie Ihre Zustiftung jederzeit aufstocken. Nur die aus dem Vermögen erwirtschafteten Erträge (Zinsen) werden für den Stiftungszweck verwendet. Die sichere und Ertrag bringende Vermögensverwaltung wird von Vorstand und Stiftungsrat, der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt überwacht. Natürliche Personen erhalten bei einer einmaligen Zustiftung ab 250 Euro Sitz und Stimme in der Stifterversammlung; juristische Personen ab 500 Euro.

Eine Patenschaft mit regelmäßigen Zahlungen.

Die Patenschaft unterscheidet sich von der Zustiftung/Einzelspende durch die Regelmäßigkeit der Zuwendung. Per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung leisten Sie monatliche oder jährliche Zahlungen, die dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Eine Patenschaft ist jederzeit kündbar.

Das ehrenamtliche Einbringen Ihrer Fach- und Persönlichkeitskompetenz.

Koordination und Durchführung von Projekten erfordern Mitarbeiter(innen), die mit ihrer beruflich und privat erworbenen Kompetenz die Stiftung mit Leben erfüllen. Auch für die Bereiche Öffentlichkeits- arbeit, Veranstaltungen und das administrative Tagesgeschäft benötigen wir Ihre Unterstützung.

Eine testamentarische Verfügung.

Bürgerinnen und Bürger, die keine Erben haben und deren Vermögen ohne testamentarische Verfügung an das Land fallen würde, stellen sich oft die Frage, wie ihr Lebenswerk dauerhaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden kann. Ein Vermächtnis zu Gunsten der Bürgerstiftung Rössing stellt sicher, dass das Vermögen nach den Intentionen des Erblassers dauerhaft eingesetzt wird.

Einen Stiftungsfonds mit Ihrem Namen.

Wenn Sie eine größere Zustiftung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Rössing leisten, können Sie einen eigenen Stiftungsfonds mit Ihrem Namen errichten. Die daraus erwirtschafteten Erträge fließen vollständig in die von Ihnen im Rahmen unserer Stiftungszwecke festgelegten Projekte.

Eine Stiftung mit Ihrem Namen.

Sie errichten unter dem Dach der Bürgerstiftung Rössing eine eigene unselbständige Treuhandstiftung, die Ihren Namen trägt und deren Vermögen getrennt vom Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Rössing verwaltet wird. Die Erträge werden ausschließlich für die von Ihnen im Rahmen unserer Stiftungszwecke bestimmten Projekte verwendet.

Eine gute Idee!

Haben Sie Anregungen wie und wo die Bürgerstiftung Rössing unterstützen kann? Kennen Sie eine gemeinnützige Organisation oder arbeiten Sie in einer gemeinnützigen Organisation, die für förde- rungswürdige Projekte Partner sucht? Haben Sie konkrete Vorschläge für ein Projekt, das Sie selbst verwirklichen möchten?
Wenn Sie nur eine dieser Fragen mit JA beantworten können: Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Für ein persönliches Gespräch stehen Ihnen unsere AnsprechpartnerInnen gern zur Verfügung. Die Bürgerstiftung Rössing ist gemeinnützig und berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.


Steuerliche Vorteile des Stiftens

Ihr finanzielles Engagement für die Bürgerstiftung Rössing kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Die von der Stiftung geförderten gemeinnützigen Zwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5, 7, 21 und 22 der Abgabenordnung (AO).

Spende
 
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszu- geben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abzieh- bare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftung

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Diese allgemeinen Informationen, für deren Richtigkeit und Aktualität wir natürlich keine Gewähr übernehmen können, sollen Ihnen einen ersten Überblick über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten geben und stellen keine Steuerberatung dar. Über die steuerlichen Auswirkungen Ihres Engagements unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse informiert Sie Ihr Steuerberater, ein anderer Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder Ihr Finanzamt.